Beratung, Einspruch und Verteidigung bei CORONA-BUSSGELDERN
Der Berliner Senat hat jüngst einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen und -auflagen verabschiedet. Zwischenzeitlich wurde der Bußgeldkatalog auch schon wieder Änderungen unterzogen. Wer soll da eigentlich den Überblick behalten? Wir tun es für Sie!
In Einzelfällen kann die Geldbuße bis zu 25.000,00 € betragen!
Streng genommen handelt es sich um eine Anweisung an die Berliner Verwaltungsbehörden, also um eine Richtlinie für diejenigen Behörden, die über die Ahndung eines Verstoßes gegen die „SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung“ zu entscheiden haben. Ziel der Verordnung und des „Bußgeldkataloges“ ist es - so schreibt es das Land Berlin selbst - den Ordnungsbehörden einen Orientierungsrahmen bei der Bemessung des Bußgeldes für Verstöße im Einzelfall an die Hand zu geben.
Diese Absicht ist im Grunde unterstützungswürdig!
Ob jedoch die Verwaltungsbehörden bei der Festlegung der Bußgelder das notwendige Feingefühl an den Tag legen und von ihrem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.
Denn die Behörden haben bei der Festsetzung des Bußgeldes verschiedene Erwägungen zu berücksichtigen und entsprechend des Einzelfalls über die Höhe des Bußgeldes in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind unter anderem:
- In welchem Ausmaß entstehen durch die Tat Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit?
- Hat der Täter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt?
- Wie war das Verhalten nach Aufdeckung der Tat?
- Hat der Täter aus der Tat wirtschaftliche Vorteile erlangt?
Mit Blick darauf, dass den Verwaltungsbehörden hier ein erheblicher Entscheidungsspielraum bei der Festsetzung der Höhe des Bußgeldes eingeräumt wird, macht es durchaus Sinn, ein gegen Sie verhängtes Bußgeld hinsichtlich der Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies können wir tun, wenn Sie uns frühstmöglich das Anhörungsschreiben oder spätestens den Bußgeldbescheid (vor Ablauf der Einspruchsfrist!) zukommen lassen. Dann können wir ggf. Einspruch erheben und Akteneinsicht beantragen. Auf Grundalge der Akte können wir dann prüfen, ob die Besonderheiten Ihres ganz individuellen Einzelfalls hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Ggf. können wir diese durch eine Schutzschrift hervorheben.
Die Verordnung ist seit dem 3. April 2020 in Kraft.
Bitte beachten Sie, dass die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung wurde bis einschließlich 19. April 2020 verlängert und einigen wesentlichen Änderungen unterzogen wurde:
• Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden
• auch Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten
• Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen nur betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes getroffen werden
• auch Reinigungen dürfen öffnen (wie bisher schon Waschsalons)
• Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung, bleibt erlaubt. Bei Aktivitäten nach Absatz 3 i sind Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten bei Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstandes von 5 Metern. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden
• für Prüfungen an Hochschulen gelten die gleichen Regelungen wie für Schulen
• Die Ausweispflicht (§ 17) ist aufgehoben
• Personen, die am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ankommen, gegebenenfalls auch nach Umsteigen an einem Flughafen innerhalb der Bundesrepublik, oder nach Ankunft am Flughafen Berlin-Schönefeld in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr ständig dort aufzuhalten
Den Wortlaut des Bußgeldkatalogs und der zugrundeliegenden Verordnung finden Sie hier: